
Händler, die ihren Kunden gegen Aufpreis Garantiezusagen anbieten, müssen auf die Einnahmen aus diesen Garantiezusagen
Umsatzsteuer zahlen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az.: XI R 49/07).
Geklagt hatte ein Autohändler. Er hatte seinen Kunden Garantien auf Bauteile verkauft. Diese Garantieansprüche hatte er bei einem Versicherer versichert. Im Garantiefall hatte der Käufer die Wahl, ob er das Auto beim Händler kostenlos reparieren ließ oder ob er die Reparatur bei einer anderen Werkstatt auf Kosten der Versicherung ausführen ließ.
Das Finanzamt sah in der Garantiezusage eine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung. Diese sei darum zu versteuern. Der BFH schloss sich jetzt dieser Sichtweise an.
Reparaturversprechen ist umsatzsteuerpflichtig Mit ihrem Urteil weichen Deutschlands höchste Finanzrichter von seiner bisherigen Rechtsprechung ab (BFH-Urteil vom 16. Januar 2003, Az.: V R 16/02, BFHE 201, 343, BStBl II 2003, 445). 2003 hatte der BFH in einem ähnlichen Fall entschieden, dass es sich bei den Garantiezusagen des Händlers um eine Übernahme von Verbindlichkeiten handelt, die steuerfrei sei.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied jedoch 2007, dass es sich bei der Übernahme von Verbindlichkeiten nur um Geldleistungen handeln darf. Die Verpflichtung zur Übernahme von Reparaturverpflichtungen ist hingegen steuerpflichtig. Dieser europäischen Vorgabe ist der BFH im aktuellen Urteil gefolgt.
Foto: © LaCatrina/FOTOLIA
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