BVerfG: Kindergeld voll auf Hartz IV angerechnet 

Die vollständige Anrechnung des Kindergeldes auf Hartz IV-Leistungen ist verfassungsgemäß. Laut Gesetz wird das Kindergeld als Leistungsminderndes Einkommen gewertet und daher voll auf den Hartz IV-Satz angerechnet. Das hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschieden und die eingereichte Verfassungsbeschwerde daher nicht angenommen. (Az.: 1 BvR 3163/09).

Zur Hälfte angerechnetes Kindergeld nicht möglich

Der 1994 geborene Beschwerdeführer lebte mit seinen Eltern in einer sogenannten Hartz IV-Bedarfsgemeinschaft und bezog Sozialgeld. Das Kindergeld wurde – wie im zugrunde liegenden SGB II festgelegt - in voller Höhe als Leistungsminderndes Einkommen auf das Sozialgeld angerechnet. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Kindergeld nur zur Hälfte hätte angerechnet werden dürfen: Die nicht anzurechnende Hälfte entspreche dem Betrag, den der Gesetzgeber bei zu versteuerndem Einkommen als Steuervergünstigung in Form des Kinderfreibetrags gewähre und mit dem er den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf für das Kind steuerlich ausgleiche.

Hartz IV-Empfänger sah Ungleichbehandlung

Mit der Verfassungsbeschwerde wollte der Beschwerdeführer einen Ausgleich für Personen, die kein zu versteuerndes Einkommen haben und daher auch keinen Kinderfreibetrag steuerlich geltend machen können. Ein Ausgleich wäre, dass das Kindergeld zur Hälfte anrechnungsfrei bleibe. Sonst würden Hartz IV-Empfänger gegenüber anderen Kindergeldempfängern grundlos benachteiligt und hinsichtlich aller Betreuungs- und Ausbildungskosten das Existenzminimum unterschritten.

Hartz IV: Kein Ausgleich für steuerliche Kinderfreibeträge

Dem widersprach das Bundesverfassungsgericht mit seiner Feststellung, dass das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschwürdigen Existenzminimums durch die volle Anrechnung des Kindergeldes nicht verletzt wird. Denn der Beschwerdeführer hat durch das Kindergeld und das gekürzte Sozialgeld insgesamt staatliche Leistungen in der gesetzlich bestimmten Höhe erhalten.
Sozialleistungen müssen laut Bundesverfassungsgericht den Betreuungs- und Ausbildungsbedarf für Kinder nicht in gleichem Maße berücksichtigen wie das Steuerrecht, um das menschwürdige Existenzminimum zu gewährleisten.