
Unwirksame Klauseln über Zinsanpassungen in Sparverträgen müssen durch Regelungen ersetzt werden, die sowohl den Interessen des Sparers als auch den Interessen der Bank gerecht werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil entschieden (XI ZR 197/09).
Geklagt hatte ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz, das bei ihrer
Sparkasse 1986 ein sogenannten Prämiensparvertrag mit 20 Jahren Laufzeit abgeschlossen hatte. Der variable Zins für die Sparanlage betrug anfangs fünf Prozent pro Jahr.
Nach Meinung der Sparer lag die am Schluss ausgezahlte Summe rund 3.000,- Euro unter dem, was eigentlich hätte rauskommen sollen. Die Bank sah dies anders. Zur Berechnung der Zinssumme hatte die Sparkasse einen Referenzzins der Bundesbank herangezogen, der sich auf zwei- und zehnjährige Anleihen bezog. Den Sparzins passte die Bank nur an, wenn sich der Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte änderte.
Zinsanpassungsklausel unwirksam
Zunächst einmal bestätigte der BGH die Vorinstanzen, die die
Zinsanpassungsklausel der Sparkasse für unwirksam erklärt hatten, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweise. Allerdings dürfe die so entstandene Lücke nicht dazu führen, dass jetzt die Sparer die Höhe der Zinsen festlegen dürften. Ein derartiges einseitiges Leistungsbestimmungsrecht sei hier nicht zulässig.
Interessen von Sparer und Bank einbeziehen
Im Wege ergänzender Vertragsauslegung müsse geschaut werden, welche Regelung die Parteien unter Berücksichtigung beider Interessen getroffen hätten. Die - auch nur teilweise - Einbeziehung eines Referenzzinses für kurzfristige zweijährige Spareinlagen werde dem Vertragszweck bei einer zwanzig Jahre laufenden Anlage nicht gerecht. Auch der Umstand, dass eine Anpassung nur erfolgt, wenn sich der Referenzzins um mehr als 0,1 Prozentpunkte erhöht, sei nicht interessengerecht. Es müsse ein Referenzzinsatz der Bundesbank für solche Laufzeiten berücksichtigt werden, der der in Frage stehenden - hier: 20 Jahre - nahe komme. Darüber hinaus müsse jede Veränderung des
Referenzzinssatzes berücksichtigt werden; nicht nur solche, die eine bestimmte Hürde überspringen.
Als interessengerecht hat es der BGH dagegen bezeichnet, wenn von einem relativen Abstand des Vertragszinses zum Referenzzins in Prozent zum Beginn des Vertrages ausgegangen werde. Steigt der Referenzzins um ein Drittel, so steigt auch der Vertragszins um diese Marge. Dadurch werden das Äquivalenzverhältnis gewahrt und unzumutbare Ergebnisse verhindert.
Sparer sollten Nachzahlungen prüfen
Die Karlsruher Richter haben die Sache an das zuständige Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dort muss nun entschieden werden, wie hoch die Summe ist, die dem Ehepaar noch zusteht. Sparer, deren Verträge mit ähnlichen Zinsanpassungsklauseln noch laufen, können sich ebenfalls auf das Urteil berufen und eine etwaige Anpassung ihrer Zinszahlungen von der Bank fordern.
Foto: © Fineas/FOTOLIA
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