Gestrandete Arbeitnehmer, die aufgrund des Ausbruchs des isländischen Vulkans an ihrem Urlaubsort festsitzen, müssen nicht um ihren Job bangen. Allerdings kann der Arbeitgeber das Gehalt kürzen. Wie "Welt online" berichtet, sind Arbeitnehmer laut Bürgerlichem Gesetzbuch von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn es ihnen objektiv unmöglich ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen.

Aber auf eine Fortzahlung der Vergütung können Arbeitnehmer in diesem Fall nicht beharren. Dies gilt ebenso, wenn Mitarbeiter zu spät oder gar nicht zur Arbeit kommen, weil es die Witterungsbedingungen nicht zulassen oder im öffentlichen Personenverkehr gestreikt wird. Trotz ruhender Arbeit gibt es Geld nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen wie Krankheit oder Urlaub.
In jedem Fall sollten betroffene Arbeitnehmer unverzüglich ihren Chef schriftlich über die Verhinderung informieren. Zudem ist es sinnvoll, mit dem Chef Rücksprache zu halten, um Gehaltseinbußen zu vermeiden. Arbeitnehmer können ihren Urlaub verlängern oder Überstunden leisten, sobald sie wieder zurückgekehrt sind. Wer nicht an seinen Arbeitsplatz gebunden ist, kann eventuell auch vom Urlaubsort aus arbeiten.
Foto: © anddyv15/FOTOLIA
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