08.05.2010

Mietzuschlag bei unwirksamer Vertragsklausel

Ein Vermieter von Sozialwohnungen kann einen Zuschlag zur sogenannten Kostenmiete verlangen, wenn die Klauseln des Mietvertrags über Schönheitsreparaturen nach aktueller Rechtssprechung unwirksam sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az.: VIII ZR 177/09).

Eine Wohnungsbaugenossenschaft teilte seiner Mieterin im Februar 2008 mit, dass die Klausel über die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam sei. Daher bot die Genossenschaft der Mieterin an, den Vertrag zu verändern, anderenfalls müsse die Miete um einen Zuschlag von 60,76 Euro monatlich erhöht werden. Die Mieterin lehnte die Vertragsänderung jedoch ab und zahlte die höhere Miete nicht, so dass die Genossenschaft die Mieterin auf Zahlung verklagte.

Vermieter kann Zuschlag vom Mieter verlangen

Der Bundesgerichtshof gab der Wohnungsbaugenossenschaft Recht. Da die Regelung über die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch die Mieterin unwirksam sei, habe die Genossenschaft die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen. Dies rechtfertige eine Erhöhung der Miete, weil die Kosten der Schönheitsreparaturen in der Miete bisher nicht enthalten gewesen seien.

Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes gibt es etwa 1,8 Millionen Sozialwohnungen in Deutschland. Dort zahlt ein Mieter eine Kostenmiete, die zur Deckung der laufenden Aufwendungen wie Betriebs- und Instandhaltungskosten erforderlich ist. Mieter von Sozialwohnungen, die im Vetrag eine unwirksame Schönheitsreparaturklausel haben, müssen mit einer Mieterhöhung von bis zu 9,41 Euro rechnen. Bei frei finanzierten Wohnungen ist dies nicht der Fall. Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden (Az.: VIII ZR 118/07 und VIII ZR 181/07).

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