14.05.2010

Fristlose Kündigung bei Mietrückstand rechtens

Vermieter können bei Zahlungsverzug des Mieters eine fristlose Kündigung mit einer Auflistung der fehlenden Monatsmieten begründen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 96/09). 

Im Streitfall hatte eine Leipziger Mieterin von März 2004 bis Oktober 2007 meist nur eine geminderteMiete für ihre Wohnung gezahlt. Die Vermieterin forderte im März 2007 die Zahlung des Mietrückstandes in Höhe von rund 5.000 Euro und kündigte im Mai 2007 das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos. Dabei listete die Vermieterin die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände auf.

Nun hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil entschieden, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Dem Mieter muss die Erkenntnis ermöglicht werden, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Das heißt, dass die fristlose Kündigung dann wirksam ist, wenn der Vermieter den Mietrückstand als Kündigungsgrund angibt und den offenen Gesamtbetrag benennt. Diesen Anforderungen wurde die Kündigung im konkreten Fall gerecht. 

Foto: © Kautzl5/FOTOLIA

Tipps der Redaktion: Das Mietkautionskonto | Ratgeber für die Hausratversicherung |


Verwandte Artikel
Tags

Mein banktip
Sie müssen angemeldet sein um diese Funktion benutzen zu können.
neu registrieren

Benutzername:

Kennwort:





 
 
Kosten HauskaufWohneigentum gilt als sichere Investition für die Zukunft. Doch zum Kaufpreis kommen noch weitere Kosten dazu.
...weiter
IBAN RechnerDer IBAN Rechner ermittelt Ihre internationale Bankverbindung. Diese benötigen Sie zum Überweisen ins und zum Geld empfangen aus dem Ausland.
IBAN-Rechner
Wohngebäude-versicherungGefahren drohen auch dem Eigenheim. Hier hilft die Wohngebäude-versicherung. Banktip.de erklärt, was damit versichert ist.
...weiter