Die Kosten eines Verkehrsunfalls kann ein Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das hat das Finanzgericht Nürnberg in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 4 K 1497/08). Die Nürnberger Richter betonten, dass dies auch dann gelte, wenn sich der Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ereignet habe.
Die Finanzverwaltung vertritt in ihren Lohnsteuerhinweisen 2010 noch die Auffassung, dass die Kosten eines Verkehrsunfalls unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten anerkannt werden können. Mit seiner Entscheidung wendet sich das Nürnberger Finanzgericht nun gegen diese Auffassung.
Gesetzeswortlaut spricht gegen Erstattung
Die fränkischen Finanzrichter argumentieren mit dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes. Dort steht in § 9 Abs. 2 Satz 1, dass mit der Pendlerpauschale sämtliche Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten sind. Somit könnten weitere, auch außergewöhnliche Aufwendungen nicht mehr geltend gemacht werden.
Wenn der Gesetzgeber eine Ausnahme im Hinblick auf Unfallkosten hätte zulassen wollen, so hätte er eine entsprechende Regelung getroffen, wie er es für die Kosten bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel getan hat, so die Richter weiter. Da dies nicht erfolgt sei, seien auch Unfallkosten mit der Gewährung der Pendlerpauschale abgedeckt. Das Gericht hat eine Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen.
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