Wer zur Teilnahme an einem Integrationskurs "Deutsch" verpflichtet ist, kann die Kosten als
außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Wie der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) mitteilt, weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein auf die Zwangsläufigkeit solcher Schulungskosten hin.
Integrationskurse als außergewöhnliche Belastung geltend machenZwar werden die Kosten für die Kurse überwiegend vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) übernommen, allerdings können Zuzahlungen (ca. 630 Euro pro Kurs) sowie die übrigen Aufwendungen (wie z. B. Fahrtkosten, Fachliteratur, etc. ) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
Teilnehmer von Integrationskursen erhalten eine Bescheinigung über ihre Teilnahmeberechtigung, in der gegebenenfalls auch die Verpflichtung zur Teilnahme vermerkt ist. Diese Bescheinigung sowie Belege der Schulungskosten sollten zu Nachweiszwecken zusammen mit der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht werden.
Verpflichtung zum Integrationskurs gilt als zwangsläufigLaut Zuwanderungsgesetz müssen Neuzuwanderer oder bereits hier lebende ausländische Mitbürger sogenannte Integrationskurse besuchen, in denen sie die deutsche Sprache erlernen und Wissen über die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands erlangen. Da bei Verstößen gegen die Teilnahmeverpflichtung ein System abgestufter Sanktionen greift, spricht dies für die Zwangsläufigkeit im steuerlichen Sinne. Das heißt, der Steuerpflichtige kann sich dem aufgrund der Verpflichtung zur Teilnahme nicht entziehen.
Freiwilliger Kurs nicht von der Steuer absetzbarDiese Zwangsläufigkeit gilt nicht für die freiwillige Teilnahme an Deutsch- oder Integrationskursen. Auch ein Steuerabzug der Kursgebühren als
Werbungskosten oder
Sonderausgaben ist in diesem Fall laut BDL nicht möglich.