
Wenn Schüler und Studenten in den Ferien bzw. Semesterferien jobben, dann muss oft
Lohnsteuer abgeführt werden. Ist der Ferienjob von vornherein auf weniger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt, müssen keine Sozialabgaben gezahlt werden. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hin.
Wenn eine kurzfristige Tätigkeit an maximal 18 zusammenhängenden Arbeitstagen ausgeübt wird und der Ferienjobber im Durchschnitt täglich nicht mehr als 62 Euro verdient, kann der Arbeitgeber pauschal eine Lohnsteuer von 25 Prozent abführen. Dann fallen für den Schüler bzw. den Studenten weder Sozialabgaben noch Steuern an.
Beim Minijob zahlt nur der Arbeitgeber Sozialabgaben und SteuernWer das ganze Jahr über arbeitet und nicht mehr als 400 Euro pro Monat verdient, zahlt ebenfalls keine Abgaben und Steuern. Wie bei Minijobbern üblich, zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall pauschale Renten- (15 Prozent) und Krankenversicherungsbeiträge (13 Prozent) sowie Steuern (2 Prozent). Allerdings können Schüler und Studenten freiwillig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten. Dann werden bei einem Monatsverdienst von 400 Euro 19,60 an die
gesetzliche Rentenversicherung abgeführt.
Lohnsteuer ab Monatsverdienst von 889 Euro Ab einem Monatsverdienst über 889 Euro muss der Arbeitgeber zusätzlich zu den Sozialabgaben Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls
Kirchensteuer ans Finanzamt abführen. Bei einem Jahresverdienst bis 11.000 Euro kann man sich die gezahlte Einkommensteuer mit der Steuererklärung im Folgejahr zurückholen.
Ferien- und Freizeitjobber sollten jedoch bedenken, dass sich die Einkünfte und Bezüge auf nicht mehr als 8.004 Euro belaufen sollten, da sonst das
Kindergeld gestrichen wird.
Foto: © Aamon/FOTOLIA
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