Rechtswidrige Vollstreckung stoppt Verjährung 

Eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamtes unterbricht die Verjährung einer Steuerzahlung. Das entschied der Bundesfinanzhof (Az.: VII R 27/08). Dabei reicht es aus, dass sich aus der Maßnahme die Entschlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergibt.

Vollstreckungsmaßnahmen unterbrechen Verjährung einer Zahlung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Steuer festgesetzt wurde. Die Verjährung der Zahlung wird allerdings unterbrochen, wenn das Finanzamt gegen den Zahlungspflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen erlässt. Die Fünf-Jahres-Frist beginnt dann von neuem. Das gilt auch, wenn das Finanzamt vom Steuerzahler verlangt, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und seine Richtigkeit an Eides statt zu versichern. Dieses darf dann nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden.

Im Streitfall schuldete ein Ehepaar dem Finanzamt seit geraumer Zeit Steuern und hatte erst wenige Wochen zuvor eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben, als das Finanzamt die Eheleute erneut zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses aufforderte. Als das Ehepaar das Finanzamt darauf hinwies, hob die Behörde die Vorladung sofort auf. Später, als neue Vollstreckungsmaßnahmen ergingen, beriefen sich die Eheleute darauf, dass die Steuerforderungen verjährt seien. Das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung sei offensichtlich rechtswidrig. Es habe die Verjährungsfrist also nicht unterbrochen, die deshalb inzwischen abgelaufen sei.

Auch rechtswidrige Maßnahmen unterbrechen Verjährung

Gegen diese Betrachtungsweise sprach sich der Bundesfinanzhof aus. Auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme hätte auch vor allem die Wirkung, die Zahlungsverjährung zu unterbrechen. So wie die Geltendmachung des Anspruchs durch eine schlichte Erklärung die Verjährung unterbreche, habe diese Wirkung auch ein rechtswidriger Vollstreckungsakt, der ja lediglich eine solche Geltendmachung darstelle. Dies gilt auch, wenn eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.