Falschparker können ausländischem Bußgeld entgehen 

Der Halter eines Pkw, dessen Fahrzeug im Auslandsurlaub in kostenpflichtigen Parkzonen abgestellt wird, ohne die entsprechenden Gebühren zu bezahlen, muss unter Umständen den dann fälligen Bußgeldbescheid nicht fürchten. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg (Az.: 1 V 289/09). Allerdings darf der Beschuldigte nicht selbst gefahren sein bzw. geparkt haben.

Auto in Wien geparkt, ohne zu bezahlen

Im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gaben die Finanzrichter einem deutschen Pkw-Halter recht, dessen Fahrzeug im österreichischen Wien mehrfach in einer gebührenpflichtigen Parkzone abgestellt wurde. Von den österreichischen Behörden angeschrieben, weigerte sich der Mann, Auskunft über den Fahrer bzw. Parker des Fahrzeugs zu geben.

Daraufhin erließ die österreichische Behörde einen Bußgeldbescheid über 350,- Euro gegen den Halter des Fahrzeugs und bat die zuständige Hamburger Finanzbehörde um Rechtshilfe bei der Vollstreckung des Bußgeldbescheides.

Gericht: Angeklagte müssen sich nicht selbst belasten

Als sich der Fahrzeughalter dagegen wehrte, landete die Sache vor dem Finanzgericht Hamburg. Das entschied, dass die Vollstreckung des österreichischen Bußgeldbescheides in Deutschland unzulässig sei. Mit dem österreichischen Bußgeldbescheid solle der Pkw-Halter allein dafür sanktioniert werden, dass er keine Auskunft über Namen und Anschrift der Personen gegeben habe, denen er das Kraftfahrzeug zu bestimmten Zeitpunkten überlassen habe. Die Vollstreckung eines solchen Bußgeldes verstoße – so der 1. Senat des Finanzgerichts – gegen das Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung und gegen das Schweigerecht des Angeklagten.

Das Finanzgericht hat die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zugelassen. Eine abschließende Entscheidung werden somit die Finanzrichter in München treffen.

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