Dienstwagen: Besteuerung auf dem Prüfstand 

Nutzen Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch privat, müssen sie diesen Vorteil versteuern. Der Steuersatz orientierte sich bisher am Neupreis des Autos, auch wenn es sich um einen Gebrauchtwagen handelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) prüft jetzt, inwieweit diese Regel zulässig ist.

Privat genutzte Dienstwagen gelten als geldwerter Vorteil - also als eine Form der Vergütung, die über das reguläre Gehalt hinaus geht. Da diese Sachleistung mit versteuert werden muss, greift bei der pauschalen Berechnung die Ein-Prozent-Regel. Das heißt, monatlich wird ein Prozent des Bruttolisten­neupreises zum Gehalt dazu gerechnet. Ob das bei Gebrauchtwagen weiterhin der Fall sein soll, prüft der BFH in einem Verfahren (Az.:VI R 51/11).

Steuerbescheide anfechten

Anlass für die Überprüfung war die Klage eines Arbeitnehmers. Dieser hatte sich für einen gebrauchten Dienstwagen entscheiden. Dadurch hat zwar der Arbeitgeber Geld gespart, der Arbeitnehmer sollte den PKW allerdings wie einen Neuwagen versteuern. Der Niedersächsische Finanzhof hat entschieden, dass die Ein-Prozent-Regelung weiter gültig ist. Gegen die Entscheidung wurde jedoch Revision eingelegt. Steuerzahlern in derselben Situation empfiehlt der Bund der Steuerzahler, Steuerbescheide anzufechten und ein Ruhen des Verfahrens zu beantragen.