Zusammenlebenden Geschwistern können bei einer Erbschaft nicht die gleichen steuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner in Anspruch nehmen. Das hat das Finanzgericht Köln (AZ: 9 K 3197/10) entschieden. Die Geschwister wollten erreichen, dass ihnen die Erbschaftsteuerklasse I zuerkannt wird. Diese kommt auch bei Ehegatten und Lebenspartner zur Anwendung. Ihre Begründung: Ihr Lebensmodell des Zusammenlebens sei mit dem einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vergleichbar.
Das Gericht sah das anders: Es sei kein Grundrecht verletzt, da weder der Gleichheitsgrundsatz noch der Schutz der Familie berührt sei. Die unterschiedliche Behandlung von Eheleuten und Lebensgemeinschaften einerseits sowie von zusammenlebenden Geschwistern andererseits sei schon deshalb gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht bestehe. Außerdem zählen zusammenlebende Geschwister nicht zum Schutzbereich der Familie aus Artikel 6 Grundgesetz.
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