Hartz IV: Rückzahlung bei Behördenfehler 

Zu Unrecht gezahlte Hartz IV Leistungen muss der Empfänger erstatten, auch wenn der Fehler bei der Behörde lag. Dies entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt in einem Urteil (Az.: L 5 AS 18/09).

Ein 20-jähriger Hartz IV-Bezieher entschloss sich zu der Aufnahme eines Studiums. Dies teilte er seiner Behörde ordnungsgemäß mit. Diese überwies ihm dennoch und trotz mehrerer Telefonate weiterhin Geld. Nach mehreren Monaten forderte sie den gezahlten Betrag zurück, wogegen der Student klagte.

Das Gericht wies die Klage ab. Dem Leistungsbezieher sei offensichtlich bewusst gewesen, dass ihm das Geld nicht zustand. Insofern müsse er auch die erhaltenen Beträge zurückzahlen.