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Neues Gesetz schützt Kleinanleger 

Der Bundestag hat am Donnerstag ein neues Gesetz zum Schutz von Kleinanlegern verabschiedet. Die Regierung möchte die Transparenz auf dem sogenannten grauen Kapitalmarkt erhöhen und so vor hochriskanten Finanzprodukten schützen.

Vor über einem Jahr waren zehntausende Kleinanleger von der Firmenpleite des Windparkbetreibers Prokon betroffen. Mit dem neuen Kleinanlegerschutzgesetz will die Regierung Ereignisse wie diese verhindern, voraussichtlich im Sommer soll das Gesetz in Kraft treten.

„Aus Verbrauchersicht enthält das Kleinanlegerschutzgesetz einige Regelungen zum besseren Schutz vor riskanten Finanzanlagen auf dem Grauen Kapitalmarkt“, sagt Klaus Müller, Vorstand des Verbraucherzentralen Bundesverbands. So werden die Verbraucher umfangreicher informiert und die staatliche Aufsicht gestärkt. Von letzterer erwartet Verbraucherschützer Müller, dass sie „konsequent durchgreift, wenn kollektive Verbraucherinteressen gestört werden“.

Laut neuem Gesetz unterliegen die Anlageprodukte auf dem grauen Kapitalmarkt künftig dem Vermögensanlagengesetz, das insbesondere Informationspflichten regelt. Auf dem grauen Kapitalmarkt werden zum Beispiel Schiffsbeteiligungen oder geschlossene Immobilienfonds gehandelt, er unterliegt bisher kaum der staatlichen Aufsicht.

Mit dem Gesetz müssen Anbieter von Vermögensanlagen künftig ein Vermögensanlage-Informationsblatt (VIB) erstellen. Auf dem Informationsblatt sowie auf Werbemitteln muss ein Warnhinweis ähnlich wie bei Zigarettenschachteln stehen, allerdings nur mit einer Textvariante: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei Verstößen gegen die Informations-Auflagen kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Werbung oder Vertrieb beschränken oder verbieten.

Ausnahmeregeln schwächen den Anlegerschutz

Von der Informationspflicht ausgenommen sind Vermögensanlagen von Genossenschaften und sozialen Projekten, wenn bei deren Vertrieb keine Provisionen fließen. „Ausnahmen erzeugen Begehrlichkeiten“, warnt Finanzexpertin Dorothea Mohn. Sie schlägt stattdessen ein generelles Provisionsverbot vor, „um zu verhindern, dass Genossenschaften und soziale Projekte künftig die Unternehmensform für unseriöse Anlageprodukte werden“.

Nicht zufrieden sind die Verbraucherschützer mit den „großzügigen“ Ausnahmenregeln beim Crowdinvesting. Trotz neuem Gesetz seien Crowdinvestings künftig weiterhin ohne Prospekt möglich, Anleger erhalten so keine ausreichenden Informationen.

Foto: © Andreas Hermsdorf  / pixelio.de

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