Seit dem 1. Januar 2010 schreibt § 34 Abs. 2a des Wertpapier-handelsgesetzes (WpHG) Finanzberatern und Bankern vor, ihren Kunden ein Protokoll auszustellen, wenn es um die Beratung und den Verkauf von Wertpapieren geht. Sinn und Zweck dieser Regelung soll es sein, Anlegern im Falle einer fehlerhaften
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