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Scala-Sparverträge: Einigung erfolgt 

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg und das Kreditinstitut Sparkasse Ulm einigten sich im Streit um die Scala-Sparverträgen. Dabei ging es um eine strittige Klausel zur Kündigung.

In dem Fall ging es um eine Kündigungsklausel in den hochverzinsten Scala-Sparverträgen der Sparkasse Ulm. Nach Angaben der Verbraucherzentrale habe das Kreditinstitut Kunden Briefe mit Alternativangeboten geschickt. Diese sollten die Kunden annehmen, da die bestehenden Scala-Sparverträge nicht mehr fortgeführt werden können. Dabei berief sich die Sparkasse auf ein vertragliches und gesetzliches Kündigungsrecht von drei Monaten.

Der Fall landete vor dem Landgericht Ulm. Die beiden Parteien konnten sich jedoch noch vor dem zweiten Verhandlungstermin auf einen Vergleich einigen. Die Sparkasse unterzeichnete die von der Verbraucherzentrale geforderte Unterlassungsklausel. Das Kreditinstitut darf demnach sich nicht mehr auf die Kündigungsfrist berufen. Falls die Sparkasse dies dennoch tut, droht die Zahlung einer Vertragsstrafe.

Verbraucherzentrale sieht sich bestätigt


"Damit hat sich die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale bestätigt: Es bestand zu keinem Zeitpunkt ein vertragliches Kündigungsrecht der Sparkasse Ulm", erklärt Vorstand der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Cornelia Tausch.

"Wir werden nun aufmerksam verfolgen, ob die Sparkasse Verbrauchern, die aufgrund der Kündigungsdrohung Alternativangebote angenommen haben, die Wiederherstellung des alten Vertragszustands anbieten wird", sagt Tausch.

Sparkasse Ulm verweist auf das BGB


Auch die Sparkasse Ulm erklärt sich wohlwollend zu der Einigung: "Der Verbraucherzentrale war es wichtig, die Unterlassung in schriftlicher Form zu dokumentieren. Dieser Bitte sind wir gerne nachgekommen – gerade weil wir ein vertragliches Kündigungsrecht für uns gar nicht in Anspruch nehmen", sagt Pressesprecher der Sparkasse Ulm, Boris Fazzini.

Jedoch weist das Kreditinstitut darauf hin, dass "die rechtlichen Fragestellungen in Bezug auf ein gesetzliches Kündigungsrecht nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie auf die Möglichkeit von Ratenerhöhungen in einem separaten Verfahren vor dem Landgericht Ulm verhandelt werden." Diese Punkte seien gerichtlich noch nicht geklärt.

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