Beim sogenannten Verlustausgleich für Freiberufler bleibt vorerst alles wie gehabt. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist mit einer Forderung nach Vereinfachung vor dem Bundesverfassungsgericht (BverfG) gescheitert (Az.: 2 BvL 59/06 ).
Der BFH hatte die "Mindestbesteuerung" nach dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 als zu komliziert bezeichnet. Das Verfassungsgericht wies die Vorlage zurück: Der BFH habe sich nicht ausreichend mit dem Text befasst und habe seine Kritik zu allgemein formuliert.
Die Mindestbesteuerung begrenzt die Verluste, die ein Freiberufler im Verlustausgleich von seinen Gewinnen abziehen kann.
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