AGB-Änderungen der Banken 

Am 31.10.2009 treten bei nahezu allen Banken Änderungen bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Kraft. Im Interview mit banktip.de erklärt Rechtsanwalt Stefan Heinrichs aus Berlin, was die Änderungen für die Kunden bedeuten.

banktip.de: Herr Heinrichs, viele Bankkunden haben dieser Tage Post bekommen, in der Änderungen bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen angekündigt werden. Was verbirgt sich dahinter und ab wann gelten die Änderungen?

RA Heinrichs: Am 31. Oktober 2009 wird die Umsetzung der EU-Zahlungsdiensterichtlinie und der EU-Verbraucherkreditrichtlinie in deutsches Recht abgeschlossen und die neuen, europäischen Vorschriften treten in Deutschland in Kraft. Diese Richtlinien dienen unter anderem der Harmonisierung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs innerhalb der Europäischen Union und einiger weiterer Länder des Europäischen Wirtschaftsraums. Dieser neue rechtliche Rahmen erfordert eine Anpassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Kreditinstitute zum 1. November 2009.

banktip.de: Betrifft das alle Bankkunden oder sind nur Kunden bestimmter Institute betroffen?

RA Heinrichs: Grundsätzlich sind Kunden aller Kreditinstitute von den Änderungen betroffen. Und wie bisher werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von praktisch allen deutschen Banken einheitlich angepasst. Kein Kunde muss sich also darum sorgen, dass sich die AGB seiner Hausbank künftig von den Vertragsbedingungen anderer Banken wesentlich unterscheiden.

Allerdings gibt es im Detail durchaus ein paar Unterschiede zwischen den Banken. So gibt es – wie bisher auch – einige Institute, die beispielsweise die gesetzlich vorgesehene Haftungsgrenze bei Kartenmissbrauch von EUR 150,00 zu Gunsten ihrer Kunden auf geringere Beträge absenken.

banktip.de: Was ändert sich beim Zahlungsverkehr für die Kunden?

RA Heinrichs: Obwohl sich die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch die Banken verändert, werden die Kunden die Neuerungen im alltäglichen Bankverkehr kaum spüren. Die seit langem bekannten Zahlungsmöglichkeiten wie Überweisung oder Lastschrift bleiben erhalten, werden aber etwas modifiziert und ergänzt.

Für die korrekte Ausführung von beleghaften Überweisungen beispielsweise ist künftig die vom Kunden auf dem Überweisungsbeleg eingetragene Kontonummer maßgeblich und nicht mehr wie bisher der Name des Empfängers. Die Kontrolle von eingetragener Kontonummer und Bankleitzahl durch den Kunden ist daher ab dem 31. Oktober 2009 noch wichtiger, um Überweisungen auf ein falsches Konto zu vermeiden.

Außerdem wird das bekannte Lastschriftverfahren nun durch die europäische Lastschrift ergänzt. Ab November 2009 wird es möglich sein, Vertragspartnern im europäischen Ausland den Einzug von Forderungen per Lastschrift zu ermöglichen oder umgekehrt Lastschriften von Kunden bei europäischen Banken zu ziehen. Das europäische Lastschriftverfahren, von den Banken auch SEPA-Lastschrift genannt, wird sich allerdings recht deutlich vom herkömmlichen Lastschriftverfahren unterscheiden.

Bei der SEPA-Lastschrift, die übrigens auch innerhalb Deutschlands möglich ist, erteilt der Kunde seinem Vertragspartner eine neue Einziehungsermächtigung, das so genannte Mandat, auf einem europaweit standardisierten Formular. Der Vertragspartner benötigt dann dieses unterschriebene Mandat und eine ihm von der Bundesbank zugeteilte Identifikationsnummer, um die Lastschrift einziehen zu können. Für den Kontoinhaber ist wichtig: Der SEPA-Lastschrift kann nur innerhalb von acht Wochen ab Buchungstag widersprochen werden, einer nicht korrekt autorisierten SEPA-Lastschrift 13 Monate lang.

banktip.de: Beim Wechsel des Girokontos müssen Bank und Kunde Fristen für die Kündigung einhalten. Gab es da auch Änderungen?

RA Heinrichs: Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen, zum Beispiel ein einzelnes Girokonto, auch weiterhin jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn er nicht im Einzelfall eine Mindestvertragslaufzeit oder andere Kündigungsregelung mit seiner Bank vereinbart hat.

Für die Banken allerdings verlängert sich die ordentliche Kündigungsfrist für einen so genannten Zahlungsdiensterahmenvertrag, also beispielsweise ein Konto oder einen Kartenvertrag, von bisher sechs Wochen auf mindestens zwei Monate.

banktip.de: Auf welche Änderungen müssen sich Bankkunden noch einstellen?

RA Heinrichs: Die neuen Regeln bedeuten für Bankkunden größere Transparenz. Sie erhalten beispielsweise das Preis- und Leistungsverzeichnis jetzt vor Vertragsunterzeichnung ausgehändigt. Bislang war nur ein Hinweis auf den Preisaushang erforderlich. Über künftige Vertragsänderungen muss nun auch früher informiert werden, die Widerspruchsfrist des Kunden verlängert sich von sechs Wochen auf zwei Monate.

Auch die Haftung bei Bankkartenmissbrauch ändert sich: Bis zur Sperranzeige haftet der Kunde nur noch bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150,00, selbst bei fahrlässiger Verletzung der Sorgfaltspflicht. Allerdings sind fehlerhafte Konto- und Kartenumsätze nun unverzüglich zu prüfen. Spätestens nach dreizehn Monaten ist ein Korrekturanspruch ausgeschlossen.

banktip.de: Müssen die Kunden selbst aktiv werden, damit die Änderungen wirksam werden?

RA Heinrichs: Die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten für jeden Bankkunden automatisch in Kraft, wenn er nicht innerhalb der vorgesehenen Frist schriftlich widerspricht, also im Regelfall innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntgabe der neuen AGB.

banktip.de: Wenn ich als Kunde mit den neuen AGB nicht einverstanden bin, kann ich mich dagegen wehren?

RA Heinrichs: Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt es sich um Vertragsvereinbarungen zwischen der Bank und ihren Kunden. Natürlich muss kein Kunde die ihm einseitig diktierten Vertragsänderungen akzeptieren. Jeder Kunde kann von seinem Widerspruchsrecht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Gebrauch machen und den Änderungen schriftlich gegenüber seiner Bank widersprechen. Die Folge ist dann allerdings die Kündigung durch die Bank. Möchte man anschließend ein neues Konto eröffnen, so ist dies einheitlich nur unter Akzeptanz der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.

Stefan Heinrichs ist Gründungspartner der Anwaltskanzlei Blum, Heinrichs und Partner mit Büros in Berlin und Braunschweig. Rechtsanwalt Heinrichs' Haupttätigkeitsgebiete umfassen unter anderem das nationale Bank- und Geldmarktrecht.

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