BGH stärkt Rechte von Skimming-Opfern 

Der Banksenat des Bundesgerichtshofs stärkt die Position von Bankkunden, die Opfer von Kreditkartenbetrügern wurden. Nach Ansicht des Gerichts muss die Bank dem Kunden nachweisen, dass das Geld mit der echten Kreditkarte abgehoben wurde und nicht mit einer Fälschung (Az.: XI ZR 370/10).

Im konkreten Fall wurde mit der Karte eines Kunden in einer Nacht insgesamt 3000 Euro abgehoben. Der Bankkunde widersprach den Abbuchungen und kündigte seinen Kreditkartenvertrag. Die Bank klagte beim Amtsgericht dagegen und bekam zunächst Recht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Urteil aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Entscheidung verwiesen.

Keine Verletzung der Geheimhaltungspflicht

Nach Ansicht des Gerichts hat der Kunde seine Geheimhaltungspflicht nicht verletzt, wenn seine Daten ausgespäht wurden. Insofern solte die Bank nachweisen, dass bei den Abbuchungen die Originalkarte verwendet wurde. Nur dann könne dem Kunden auch seine Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.

Klauseln schützen Kunden

Weiterhin verweist der BGH auf die Geschäftsbedingungen der Bank. Diese sehen vor, dass der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen bei 1000 Euro pro Tag liegt. Zusätzlich soll der Kunde bis zum Eingang der Verlustmeldung nur bis maximal 50 Euro haftbar gemacht werden. Diese Klauseln sollen Bankunden eigentlich vor dem Missbrauch der Bankkarten schützen. Im vorligenden Fall sollte der Kunde aber zunächst für den gesamten Schaden aufkommen.

Schutz bei Skimming-Fällen

Das Gericht reagiert damit auf die immer häufig auftretenden Fälle von "Skimming". Bei dem stellen Betrüger unbemerkt eine Kartenkopie her und spähen die zugehörige PIN aus. Mit der Dublette kann Bargeld am Automaten abgeholt werden.

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