Bundesverfassungsgericht weist Klage zu Anleihenkäufen zurück  

Das Anleihenkaufprogramm der Europäischen Zentralbank ist zahlreichen Kritikern der EZB-Geldpolitik bitter aufgestoßen. Vor einiger Zeit wurde deshalb in Deutschland Verfassungsklage gegen das Programm eingereicht. Die Urteilsverkündung war mit Spannung erwartet worden, würde ein Verbot der Anleihenkäufe doch weitreichende Konsequenzen mit sich bringen.

Doch das Bundesverfassungsgericht hat die Klage gegen Ankauf von Staatsanleihen durch die EZB zurückgewiesen. Die Verfassungsrichter urteilten, dass die europäischen Notenbanker mit ihrem Beschluss die eigenen Kompetenzen nicht überschritten habe.

Krisenstaaten durch Anleihenkäufe stützen - auch mit deutscher Beteiligung

Die EZB hat damit eine Menge Rückenwind für ihre geldpolitischen Maßnahmen bekommen. Gingen Kritiker des Kaufprogramms doch davon aus, dass die Anleihenkäufe nichts Anderes als versteckte Staatsfinanzierung sein. Eine solche ist der Europäischen Zentralbank von ihren Statuten her jedoch versagt.

Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts wies damit heute gleich mehrere Klagen gegen das OMT ab, das Outright-Monetary-Transactions-Programm. Dieses vor vier Jahren beschlossene Programm sieht vor, dass Krisenstaaten der Euro-Zone zur Not mittels Kauf von Staatsanleihen gestützt werden können.

Bislang ist das Anleihenkaufprogramm nicht gestartet. Dafür hat die EZB den Kauf von Unternehmensanleihen beschlossen. Was nicht minder unumstritten ist. Heute hat das Bundesverfassungsgericht jedoch den Weg für die deutsche Beteiligung am OMT freigemacht. Ob es auch Klagen gegen die Ankäufe von Unternehmensanleihen geben wird, bleibt abzuwarten. Ein Erfolg solcher Klagen vor den Verfassungsrichtern ebenfalls.

Klage abgewiesen - aber Grenzen gesetzt

Auch wenn das OMT vom Bundesverfassungsgericht abgesegnet wurde. Bedeutet dies nicht gleichermaßen, dass die Europäische Zentralbank völlig freie Hand hat. Stattdessen müssen sowohl Bundesregierung als auch Bundestag beobachten, ob sich das EZB an die Grenzen hält, die der EuGH gesetzt hat. Die begrenzten Auflagen sind unter anderem im Urteil des EuGH Az. 2 BvR 2728/13 zu finden. Nur aufgrund dessen verstößt das Programm für Staatsanleihenkäufe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsführung in den Krisenstaaten der Euro-Zone.

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