Fahrtkosten nur bei Besuch der Lebenden 

Hartz IV Empfänger bekommen keine Fahrt­kosten für Grabbesuche erstattet. Der Versicherer ARAG verweist auf ein Urteil des Landessozialgerichtes Hessen (Az.: L 9 SO 52/10).

In dem Fall beantragte eine Frau aus dem Raum Wiesbaden die Erstattung der Fahrtkosten für die Grabbesuche. Sie erhielt Sozialhilfe. Die Frau begründete den Antrag, dass Besuche am Elterngrab wichtig seien. Da sie auch älter wird, sei die Konfrontation mit den Gräbern der Verwandten wichtig, um sich selbst mit dem näher rückenden Tod zu beschäftigen.

Nur für einsame Senioren

Das Sozialamt stimmte der Frau zu, lehnte aber den Antrag ab. Die gesetzlich geregelte Altenhilfe solle der Vereinsamung von Sozialhilfe­empfängern entgegenwirken. Da die Frau jedoch mit ihrem 72-jährigen Mann zusammenlebt, bestünde nach Meinung des Amtes diese Gefahr nicht.

Das Gericht stimmte dem Sozialamt zu. Die Besuchshilfe ist zwar im Sozialgesetz verankert, meint aber den Besuch von lebenden Personen. Der Besuch von Familiengräbern gehöre demnach nicht dazu.

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