Leichenschmaus ist keine Sozialleistung 

Der Sozialhilfeträger übernimmt Beerdigungskosten. Allerdings muss er weder für ein teures Wahlgrab noch den sogenannten Leichenschmaus aufkommen. Zu diesem Urteil gelangte das Sozialgericht Heilbronn (Az. S 11 SO 1712/12).

In dem konkreten Fall klagte eine 75-Jährige Witwe. Sie bezog eine kleine Rente. Die Stadt Heilbronn gewährte ihr pauschal Beerdigungs­kosten für ihren verstorbenen Mann von rund 4.000 Euro, abzüglich eines Eigenanteils, den zwei Angehörige zu tragen hatten. Der Frau war der bewilligte Betrag zu gering. Sie forderte weitere 1.200 Euro. Diesen erhöhten Betrag begründete sie damit, dass sie ein Wahlgrab anstatt eines Reihengrabes wählte und die Kosten des Leichen­schmauses inklusive Saalmiete anfielen.

Das Sozialgericht Heilbronn wies die Klage ab. Der Sozialträger muss nur für die unmittelbar entstanden Kosten aufkommen. Darunter falle jedoch kein Leichenschmaus, da dieser von der Bestattung getrennt ist. Zudem sei ein teureres Wahlgrab sozialhilferechtlich unangemessen. Nach Ansicht des Gerichtes hätte sich die Frau mit einem Reihengrab zufrieden geben müssen, welches ortsüblich sei.

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