P-Konto: Keine Benachteiligung für Kunden 

Nach der Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) dürfen Kreditinstitute vorher vereinbarte Leistungen nicht einfach aufheben. Zu diesem Urteil gelangte der Bundesgerichtshof. Der Verbraucher­zentrale Bundesverband berichtet darüber (XI ZR 260/12).

In dem verhandelten Fall klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen das Kreditinstitut Deutsche Bank. Die Kunden der Bank konnten nach der Umwandlung in ein P-Konto weder Kreditkarte noch die EC-Karte "db-Card" nutzen. Weiterhin berechnete die Deutsche Bank nach der Umstellung in ein P-Konto andere Gebühren, die mit dem Kunden nicht vereinbart waren.

Der Bundesgerichtshof entschied für den Verbraucherzentrale Bundes­verband. Die Beschränkungen für den Kunden durch die Deutsche Bank stellen eine unangemessene Benachteiligung dar, so das Gericht. Auch dürften Kreditinstitute für Konten, die mit dem gesetzlichen Pfändungs­schutz ausgestattet sind, kein zusätzliches Entgelt verlangen.

Entgelte zurückverlangen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband rät betroffenen Kunden die zusätzlichen Entgelte von der Deutschen Bank zurückzuverlangen. Einen Musterbrief für das Kreditinstitut halten die Verbraucherzentralen bereit.

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