Rücklastschrift: Pauschale nicht legitim 

Ein Mobilfunkanbieter darf keine Pauschale bei Rücklastschriften in Höhe von zehn Euro von seinen Kunden verlangen. Der Versicherer ARAG verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 2 U 7/12).

In dem konkreten Fall verklagte ein Verbraucherschutzverein einen Mobilfunkanbieter. Zuvor mahnte der Verein den Anbieter bereits ab. Der Mobilfunkanbieter schrieb in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Schadensersatzpauschale von 20,95 Euro fest. Nach der Abmahnung reduzierte der Anbieter die Gebühr zunächst auf 14,95 Euro, danach auf zehn Euro. Diese Pauschale war dem Verein immer noch zu hoch. Er verklagte daraufhin den Anbieter.

Die Richter urteilten für den Verbraucherschutzverein. Die banküblichen Gebühren für den Anbieter liegen bei drei Euro pro Nichteinlösung einer Lastschrift. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass ihm darüber hinaus mehr Schaden entstanden ist. Die Argumente des Unternehmens, die Pauschale für Personal und IT für die Bearbeitung der Rücklastschrift zu nutzen, akzeptierte das Gericht nicht. Derartige Kosten dürfen nach Ansicht der Richter nicht in die Berechnung der Pauschale einfließen. Das beklagte Unternehmen muss weiterhin Auskunft über die Gewinne geben, die es vorsätzlich zu Lasten vieler Kunden erzielt hat. Diese Erträge müssen an den Bundeshaushalt abgeführt werden.

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