Verlust der EC-Karte kann 150 Euro kosten 

Bei einem Diebstahl der EC-Karte mit anschließendem Kartenmissbrauch muss der Bankkunde ab dem 31. Oktober 2009 damit rechnen, dass er 150 Euro des Schadens selbst tragen muss. Davon abweichende Regelungen zugunsten des Verbrauchers sind jedoch möglich. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin.

Auch wenn Banken ihren Kunden grob fahrlässiges Verhalten beispielsweise im Umgang mit der PIN-Nummer nachweisen können, wird er ebenfalls den eventuell höheren finanziellen Schaden tragen müssen. So sehen es die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen im Zahlungsverkehr vor, die in diesen Tagen von den Kreditinstituten an ihre Kunden verschickt werden.

Bankkunden haften für Zahlendreher in Überweisungen

Eine weitere Änderung ist, dass Überweisungsaufträge künftig bereits mit dem Zugang bei der Bank oder Sparkasse unwiderruflich wirksam werden. Auch der sofort entdeckte Fehler kann dann grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden. Allerdings müssen Banken schon länger bei beleglosen Online-Überweisungen nicht mehr abgleichen, ob der Empfängername mit der angebebenen Kontonummer übereinstimmt. Einige Banken haben auf das Problem mit Online-Programmen reagiert, die Zahlendreher sofort entdecken.

"Bei den langen Zahlenreihen kommt es schnell zu einem Zahlendreher oder einer Verwechslung, die dann gravierende Auswirkungen haben können", sagt Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, Andrea Heyer. "Für die richtigen Angaben haften künftig die Verbraucher, dass heißt eventuelle finanzielle Nachteile gehen dann zu ihren Lasten."

Frist für Rückbuchung verkürzt sich

Auch die Regelung zur Lastschrift im Zahlungsverkehr werden nach und nach geändert: Verbraucher müssen für wiederkehrende Zahlungen, also etwa für die Zahlung von Stromrechnungen, erneut ihre Zustimmung erteilen. Deshalb werden in den nächsten Monaten die Anbieter mit einem neuen Formular auf ihre Kunden zukommen.

Zu beachten ist dabei aus Verbrauchersicht, dass sich bei dieser neuen Lastschrift die Frist für eine mögliche Rückbuchung verkürzt. Wird zum Beispiel ein völlig falscher Betrag vom Konto eingezogen, hat man dann ab dem Buchungstag nur noch 8 Wochen Zeit für eine Korrektur. Bei der alten Lastschrift, die es parallel auch noch einige Zeit geben wird, hat man mehr Zeit: nämlich bis zu 6 Wochen nach Rechnungsabschluss, der regelmäßig zum Ende des Quartals erfolgt.

Neue Regelungen genau lesen

Bankkunden sollten die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen der Banken unbedingt lesen, da sie wissen müssen, welche aus ihrer Sicht nachteiligen Änderungen vorgenommen wurden, sagt Heyer von der Verbraucherzentrale Sachsen.

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