Vermittler- gebühren nicht immer unzulässig 

Eine Ratenzahlung der Vermittlungs­gebühren bei Lebensversicherungen gilt auch nach der Kündigung. Zu diesem Urteil gelangte laut dem Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 557/13).

In dem Fall klagte eine Verbraucherin. Diese schloss zwei fondsgebundene Lebens­versicherungen ab. Zudem vereinbarte sie eine separate Ratenzahlung der Vermittlerkonditionen. Die Kundin kündigte jedoch die Verträge und stellte die Ratenzahlung ein. Die Vermittlerin verklagte daraufhin die Kundin.

Nach Angaben der VZBV urteilte nun der Bundesgerichtshof. Mit der Kündigung der Verträge sei nicht automatisch die Ratenzahlung beendet. In dem konkreten Fall war jedoch die Widerrufsbelehrung der Kostenvereinbarung fehlerhaft. Dadurch konnte die Kundin von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen.

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