Baufinanzierung und Besteuerung 

Baufinanzierung mit Riester

Insofern schon Guthaben angespart wurde, kann dies zur Finanzierung eingesetzt werden. Die Banken und Baufinanzierer werden dies in der Regel als Eigenkapital anerkennen und bei der Kalkulation für eine Baufinanzierung berücksichtigen.

Die weiteren Sparraten, die vorher in den Riester-Vertrag geflossen sind, müssen nun in die Tilgung des Baukredits fließen. Werden im Jahr insgesamt Raten in Höhe der förderfähigen Beiträge zur Riester-Rente (4 Prozent des Jahresbruttoeinkommens ab 2008) eingezahlt, bekommt der Bauherr auch weiterhin die staatlichen Zulagen (Grundzulage, ggf. Kinderzulagen). Diese werden dann als Sondertilgung ebenfalls für das Abbezahlen des Kredits verwendet. Dadurch mindern sich die monatlichen Belastungen für den Kreditnehmer.

Beispiel:
Ein Ehepaar hat ein gemeinsames Bruttoeinkommen von 65.000,- Euro pro Jahr. Hiervon müssen sie vier Prozent (= 2.600,- Euro im Jahr = 216,67 im Monat) als Tilgungsleistung zahlen, um die Riesterförderung (= 308,- Euro) zu erhalten. Da die Riesterförderung auf die vier Prozent angerechnet werden, müsste das Ehepaar somit nur 2.292,- Euro im Jahr, und somit nur 191,- Euro pro Monat, als Kreditrate zahlen. Hätte das Ehepaar noch zwei Kinder würde die monatliche Rate wegen der Riester-Kinderzulage sogar auf 160,16 Euro sinken.
Achtung! Die Zulagen bekommen beide Ehegatten nur dann, wenn jeder einen eigenen Darlehensvertrag abschließt. Besteht nur ein Vertrag, fließt auch nur eine Zulage plus eventuelle Kinderzulagen in die Finanzierung ein.


Um zu prüfen, ob der Immobilienbesitzer auch Raten in der erforderlichen Höhe zahlt, wird ein fiktives Wohnförderkonto geführt. Auf diesem wird die Höhe der Zahlungen vermerkt.

Entschuldung bestehender Immobilien

Dieses Szenario gilt für Riester-Sparer, die sich eine Immobilie zulegen wollen. Wer eine bereits selbst genutzte und mit Schulden belastete Immobilie mit dem Riester-Kapital zu entschulden will, kann dies auch tun. Im Gegensatz zum Neuerwerb muss sich der verschuldete Hausbesitzer allerdings etwas gedulden. Eine solche Entschuldung ist nämlich erst mit Beginn der Auszahlphase des Riester-Vertrages möglich. Den Beginn der Auszahlungsphase können Sparer und Anbieter des Riesterprodukts nahezu frei vereinbaren. Einzige Bedingung: Der Zeitpunkt muss zwischen dem 60. und dem 68. Lebensjahr des Sparers liegen.

Besteuerung von Wohn-Riester

Das Riester-Kapital, das zum Immobilienerwerb eingesetzt wird, wird ebenso wie "normale" Riester-Renten nachgelagert besteuert. Das bedeutet: In der Ansparphase sind die Beiträge steuerfrei, in der Auszahlphase müssen dann die Steuern gezahlt werden. Allerdings besteht beim "Wohn-Riester" die Besonderheit, dass das zu versteuernde Kapital ja bereits ausgegeben ist. Hier kommt wieder das Wohn-Förderkonto ins Spiel. Auf diesem wurde vermerkt, welche Beträge und Zulagen der Riester-Sparer steuerfrei in seine Immobilie gesteckt hat. Nun muss er in den sauren Apfel beißen und hierfür nachträglich Steuern zahlen.

Es gibt aber zwei Möglichkeiten der nachträglichen Besteuerung. Wer die Mittel hat, um die Steuerschuld auf einmal zu begleichen, bekommt einen Rabatt. In diesem Fall muss man nur 70 Prozent der Beiträge und Zulagen versteuern. Wer die Steuern nicht auf einmal zahlen kann, hat auch die Möglichkeit, die Steuerschuld über maximal 23 Jahre abzustottern. Das Bundesfinanzministerium weist aber gleichzeitig darauf hin, dass es in diesen Fällen von der persönlichen Situation des Steuerpflichtigen abhängt, ob überhaupt eine Steuer zu zahlen ist.

Grundlage für die Besteuerung ist übrigens die Summe der tatsächlich steuerlich geförderten Beiträge. Der Nutzungswert der Immobilie spielt bei der steuerlichen Bewertung keine Rolle.

(Stand: November 2008)

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