BGH stärkt Rechte von Kreditschuldnern 

Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Kreditschuldnern gestärkt, deren Kredit verkauft wurde. Hat sich der Schuldner dazu bereit erklärt, dass gegen ihn aus einer Sicherungsgrundschuld die sofortige Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, wenn er nicht zahlt, so kann der Kreditkäufer dies nur tun, wenn er auch die Rechte und Pflichten des Kreditvertrages übernommen hat (Az.: XI ZR 200/09).

Im konkreten Fall hatte ein Geschäftskunde bei seiner Hausbank einen Kredit aufgenommen. Zur Absicherung des Kredits wurde ein Grundstück mit einer sogenannten Sicherungsgrundschuld belastet. In der notariellen Urkunde hatte sich der Kreditnehmer der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen. Das bedeutet, dass gegen ihn ohne weitere Klage oder Urteil sofort vollstreckt werden kann, wenn er die Kreditraten nicht zurückzahlt.

Zwangsvollstreckung nur bei Eintritt in den Kreditvertrag

Nachdem der Kredit mehrmals weiterverkauft worden ist, betrieb der letzte Kreditkäufer die sofortige Zwangsvollstreckung, da die Zahlungen ausblieben. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Verkauf des Kredits zwar kein Hinderungsgrund für die sofortige Zwangsvollstreckung ist. Allerdings könne der Kreditkäufer die sofortige Zwangsvollstreckung nur dann betreiben, wenn er auch den Kreditvertrag selbst, und damit auch die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, übernommen hat.

Eine sofortige Zwangsvollstreckung ohne Kreditvertrag, bei dem der Schuldner keine Möglichkeit hat, dem neuen Eigentümer der Forderung die Pflichten aus dem Kreditvertrag entgegenzuhalten, ist nach dem Urteil des BGH nicht mehr möglich.

Urteil gilt auch für Altfälle

Zwar hatte das Risikobegrenzungsgesetz aus dem Jahr 2008 bereits für einen besseren Schutz von Kreditnehmern, deren Kredit verkauft wurde, gesorgt. Allerdings gilt das Gesetz nur für Fälle ab August 2008. Auf den Richterspruch des BGH können sich hingegen auch Kreditnehmer beziehen, die bereits vor diesem Datum einen Kredit abgeschlossen haben.

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