Fristlose Kündigung bei Mietrückstand rechtens 

Vermieter können bei Zahlungsverzug des Mieters eine fristlose Kündigung mit einer Auflistung der fehlenden Monatsmieten begründen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 96/09). 

Im Streitfall hatte eine Leipziger Mieterin von März 2004 bis Oktober 2007 meist nur eine geminderteMiete für ihre Wohnung gezahlt. Die Vermieterin forderte im März 2007 die Zahlung des Mietrückstandes in Höhe von rund 5.000 Euro und kündigte im Mai 2007 das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs fristlos. Dabei listete die Vermieterin die aus ihrer Sicht bestehenden Rückstände auf.

Nun hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil entschieden, dass die fristlose Kündigung wirksam ist. Dem Mieter muss die Erkenntnis ermöglicht werden, auf welche Vorgänge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose Kündigung stützt und ob oder wie er sich hiergegen verteidigen kann. Das heißt, dass die fristlose Kündigung dann wirksam ist, wenn der Vermieter den Mietrückstand als Kündigungsgrund angibt und den offenen Gesamtbetrag benennt. Diesen Anforderungen wurde die Kündigung im konkreten Fall gerecht. 

Foto: © Kautzl5/FOTOLIA

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