Insolvenz: Schuldenfrei nach drei Jahren 

Insolvente Verbraucher und Existenz­gründer können nach drei Jahren schuldenfrei werden. Der Bundestag verabschiedete ein Gesetz zur Neu­regelung der Restschuld­befreiung.

Das neue Gesetz beschließt die Verkürzung der Restschuldbefreiung bei Insolvenzen. Die bisherigen sechs Jahre sind auf drei Jahre gekürzt wurden. Allerdings gilt dies nicht bei allen Schuldnern.

Die Verkürzung der Restschuldbefreiung greift nur, wenn der Schuldner binnen von drei Jahren nach Eröffnung des Insolvenz­verfahrens mindestens 35 Prozent der Forderungen sowie die Verfahrenskosten zahlt. Weiterhin kann eine vorzeitige Restschuld­befreiung nach fünf Jahren erfolgen. Dazu muss der Schuldner die Verfahrenskosten in dieser Zeit leisen. Kann er dies nicht, bleibt es bei den sechs Jahren zur Schuldenbereinigung.

Den Einzelfall betrachten

Das Gesetz bietet Gläubigern auch die Möglichkeit, ein Insolvenz­planverfahren zu erstellen. Mit diesem können sie im jeweiligen Einzelfall Pläne mit den Schuldnern zur Rückzahlung aushandeln. Ein solcher Plan kann auch vorsehen, dass der Betroffene von den restlichen Verbindlichkeiten befreit wird. In solchen Fällen muss der Schuldner nicht zwangsläufig eine Restschuldbefreiung durchlaufen.

Mit dem Gesetz werden auch Mitglieder von Wohnungsgenossen­schaften besser geschützt. Nach dem bisherigen Gesetz hatte die Kündigung der Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft durch den Insolvenzverwalter oft die Kündigung der Wohnung zur Folge. Dies soll sich nun ändern. Die Veränderungen treten ab dem 01. Juli 2014 in Kraft.

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