Kamera im Hausflur nur bei Abwehr von Gefahr 

Die Überwachung des Hauseingangs in einem Mietshaus durch eine Kamera stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mieters dar. Dieser wäre nur gerechtfertigt, wenn die Überwachung zur Abwehr von Straftaten wie Diebstahl oder Sachbeschädigung erforderlich wäre. Ist dies nicht der Fall, können Mieter die Entfernung der Videokamera verlangen. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 423 C 34037/08).

Persönlichkeitsrecht des Mieters schwer beeinträchtigt

Der Vermieter eines Mietshauses installierte im Oktober 2008 im Treppenhaus seines Mietshauses im Erdgeschoss eine Videokamera, die von innen den Eingangsbereich erfasste. So wurde jede Person, die das Haus betrat und sich in diesem Bereich aufhielt, gefilmt. Eine Mieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht München wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, nachdem der Vermieter die Entferung der Kamera verweigerte.

Der Vermieter sah sich jedoch berechtigt, die Kamera anzubringen, da vor dem Haus Fahrräder gestohlen seien und die Hauseingangstüre sowie der Hauseingangsbereich mit Farbe besprüht worden.

Unbewacht Besuch empfangen

Auch unabhängig davon, ob durch die Videokamera eine Speicherung der Bilder erfolge, wird die Freiheit von unerwünschter Kontrolle und Überwachung durch Dritte schwer beeinträchtigt, urteilte dagegen das Gericht. Dies beinhalte für den Mieter einer Wohnung nicht nur die Freiheit, die eigene Wohnung zu verlassen und zu betreten, ohne dass dies überwacht werde. Es beinhalte auch das Recht, unüberwacht Besuch zu empfangen.

Überwachung nur bei wirklicher Gefahrenabwehr

Der Eingriff wäre allenfalls gerechtfertigt gewesen, wenn die Überwachung zur Abwehr von schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Eigentums des Vermieters erforderlich und eine drohende Rechtsverletzung anders nicht zu verhindern gewesen wäre. Im verhandelten Fall lägen solche Rechtfertigungsgründe jedoch nicht vor. Auch hielt das Gericht es für fraglich, ob ein einmaliger Vorfall überhaupt ausreichen würde.
Entgegen der Ansicht des Vermieters komme es auch nicht darauf an, ob eine offene oder verdeckte Überwachung vorliege – das Persönlichkeitsrecht werde in beiden Fällen verletzt.

Eine Überwachung wäre jedenfalls nur gerechtfertigt, wenn diese derartige Vorfälle auch verhindern könnte. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der im Außenbereich besprühte Bereich könne nur bei geöffneter Hauseingangstür von der Kamera erfasst werden. Das gelte auch für gestohlene Fahrräder, da die Kamera die Abstellplätze nicht erfasse. Das Urteil ist rechtskräftig.

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