Quotenklausel für Reparaturen unwirksam 

Der Bundesgerichtshof erklärt die Quotenklausel für Schönheitsreparaturen als unwirksam. Der Deutsche Mieterbund berichtet über das Urteil (Az. VIII ZR 285/12).

Beinahe alle Mietverträge enthalten Klauseln für Schönheitsreparaturen. Oft staffelt der Vermieter diese Arbeiten in Jahresfristen. So heißt es oft in dem Mietvertrag, dass nach fünf oder sieben Jahren die Räume des Mietobjektes zu renovieren sind.

Die Quotenklausel regelte den Fall, falls der Mieter vor diesen Fristen auszog. Damit der Vermieter nicht komplett die Kosten für die Endrenovierung tragen musste, konnte mit dieser Klausel ein prozentualer Anteil vom Mieter für die Arbeiten verlangt werden.

Keine Renovierungskosten

Mit dem Wegfall der Quotenklausel muss der Mieter bei Auszug laut dem Deutschen Mieterbund die Wohnung weder renovieren, noch anteilige Renovierungskosten zahlen, wenn die Renovierungsfristen noch nicht abgelaufen sind. Der Deutsche Mieterbund rät Betroffenen sich vor Auszug beim örtlichen Mieterverein beraten zu lassen.

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