Renovierung nur ausnahmsweise steuerlich absetzbar 

Die Renovierung der eigenen Wohnung ist steuerlich nicht absetzbar. Es sei denn, der Wohnungsbesitzer hatte noch während der Renovierung die Absicht, die Wohnung neu zu vermieten. Das entschied ein Gericht.

Auch für eine selbstgenutzte Wohnung können Renovierungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Einzige Voraussetzung: Während der Renovierung selbst muss noch eine Vermietungsabsicht bestanden haben. Diese für Steuerzahler interessante Ansicht vertritt das Finanzgericht Hamburg (AZ: 1 K 14/10). 

Beim Renovieren Mieter gesucht

In dem Fall hatte ein Vermieter nach der Kündigung seines Mieters nachweisbar Bemühungen unternommen, die Wohnung nach der geplanten Renovierung wieder zu vermieten. Tatsächlich zog er nach der Renovierung selbst ein und wollte die Kosten dennoch steuerlich geltend machen.

Beweis: Vermietungsschild und Maklerbesuch

Das Finanzgericht spielte mit: Entscheidend war der Umstand, dass er einen Makler beauftragt und ein Schild mit der Vermietungsabsicht in den Vorgarten gestellt hatte. Zudem hatte er einem potenziellen Mieter die Wohnung gezeigt. Da der aber eine kleinere Wohnung suchte, hatte er ihm dann die Zweizimmerwohnung vermietet, in der er bis dahin selbst gewohnt hatte.

Das alles ließ das Finanzamt zu dem Schluss kommen, dass eine Vermietungsabsicht während der Renovierungsphase noch vorlag und die Kosten damit steuerlich absetzbar sind. (www.optimal-absichern.de)

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