Schnee schippen ist für Hausbesitzer Pflichtsache 

Hausbesitzer sind laut Gesetz verpflichtet den Gehweg von Eis und Schnee zu befreien. Sollte er sich nicht daran halten und ein Passant stürzt auf dem spiegelglatten Gehweg, kann das den Verantwortlichen teuer zu stehen kommen. Das berichtet die AXA-Versicherung.

Wie häufig der Gehweg geräumt werden muss, ist in den Winterdienstsatzungen der Städte und Gemeinden festgelegt. Streusalze sind aus Gründen des Umweltschutzes vielerorts ganz oder teilweise verboten!

In der Regel müssen die Gehwege werktags ab sieben oder acht Uhr, sonn- und feiertags ab zehn Uhr geräumt werden. Die Streu- und Schneeräumpflicht gilt bis zum Ende des so genannten allgemeinen Tagesverkehrs. Je nach Lage ist das zwischen acht und zehn Uhr abends. Tagsüber ist der Hausbesitzer verpflichtet, den Gehweg bei Dauerschnee mehrmals zu räumen. Nachts muss aber niemand in die Kälte hinaus, um Schnee zu schippen.

Wer ein Haus vermietet, kann die Streupflicht an die Mieter übertragen. Allerdings nur dann, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vermerkt ist. Und selbst dann muss er kontrollieren, ob die Mieter der Streupflicht nachkommen. Passiert trotz aller Sorgfalt doch etwas, ist ein umfassender Versicherungsschutz wichtig.

Der Mieter braucht eine Privathaftpflichtversicherung, der Vermieter eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung. Sie übernehmen im Haftungsfall zum Beispiel Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen des Geschädigten.

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