Eine Vermieterin darf bei Widerruf der Untervermietungs- vereinbarung dem Mieter nicht fristlos kündigen. Der Versicherer Arag erinnert an ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: VIII ZR 5/13).
In dem konkreten Fall widerrief eine Vermieterin der Untermietserlaubnis von einem Mieter. Dies steht ihr vertraglich zu. Nach dem Widerruf kündigte sie dem Mieter fristlos. Ihrer Meinung nach würde dieser nun unerlaubt untervermieten. Der Mieter befand sich jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits im Rechtsstreit mit dem Untervermieter und führte einen Räumungsprozess gegen ihn.
Der Bundesgerichtshof urteilte für den Mieter. Die fristlose Kündigung durch die Vermieterin sei unwirksam. Der Mieter habe seine mietvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Mit der Kündigung und dem anschließende Räumungsprozess habe der Mieter alles rechtlich Zulässige und Erforderliche getan, um den Untervermieter zum Auszug zu bewegen.