Lexikon

Glossar von A-Z

Kündigung
Nach Einlösung eines Bausparvertrages kann ein Bausparer seinen Bausparvertrag jederzeit kündigen. Eine Kündigung vor Vertragseinlösung ist zwar gemäß den ABB ausgeschlossen, hat aber so gut wie keine praktische Bedeutung. Nach Vertragskündigung muss der Bausparer zumeist mindestens 6 Monate bis zur Zurückzahlung seines Bausparguthabens warten. In Ausnahmefällen (Todesfall) oder unter Einbehaltung eines Abschlages vom Bausparguthaben ist auch eine Rückzahlung zu einem früheren Termin möglich.

Ein einmal ausgelegtes Bauspardarlehen kann von der Bausparkasse nur dann gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen zur Darlehensrückzahlung nicht nachkommt. § 21 der ABB zählt Gründe auf, die zur sofortigen Rückzahlung des Bauspardarlehens führen können. Hierin eingeschlossen sind die Fälle, dass der Wert des Pfandobjektes, des Grundpfandrechtes oder anderer Sicherheiten sich so vermindert hat, daß für die Gläubigerin keine ausreichende Sicherung des Bauspardarlehens mehr besteht und daß ohne schriftliche Zustimmung der Gläubigerin das Pfandobjekt ganz oder teilweise veräußert oder seine Nutzung geändert wird.

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