Ein einmal ausgelegtes Bauspardarlehen kann von der Bausparkasse nur dann gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen zur Darlehensrückzahlung nicht nachkommt. § 21 der ABB zählt Gründe auf, die zur sofortigen Rückzahlung des Bauspardarlehens führen können. Hierin eingeschlossen sind die Fälle, dass der Wert des Pfandobjektes, des Grundpfandrechtes oder anderer Sicherheiten sich so vermindert hat, daß für die Gläubigerin keine ausreichende Sicherung des Bauspardarlehens mehr besteht und daß ohne schriftliche Zustimmung der Gläubigerin das Pfandobjekt ganz oder teilweise veräußert oder seine Nutzung geändert wird.