Lexikon

Glossar von A-Z

Übertragung
Ein Bausparvertrag kann jederzeit mit allen Rechten und Pflichten auf einen Angehörigen nach § 15 AO übertragen werden. Angehörige nach § 15 AO sind: Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie (Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder), Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten (Schwager, Schwägerin), Geschwister der Eltern (Onkel, Tante), Pflegeeltern, Pflegekinder, Verlobte. Bei der Übertragung bleibt die Bewertungszahl und damit die Zuteilungsaussicht erhalten. Die Übertragung ist nur dann prämienunschädlich, wenn sich der Erwerber verpflichtet, den Bausparvertrag wohnwirtschaftlich zu verwenden.
3 A B C D E F G H I J K L M N O Ö O P Q R S T Ü U V W X Z 
Überkreuzvermietung
Überschusseinkünfte
Übertragung
Überweisungen
Überziehung
Übungsleiterfreibetrag
Übungsleiterpauschale
 
 
SteuerformulareStart frei für die Steuererklärung. Wer keine Zeit verlieren will, kann alle wichtigen Formulare gleich herunterladen und am PC ausfüllen.
Zu den Formularen
SteuererklärungNeues Jahr, neuer Anlauf zur Steuererklärung. Banktip erklärt die Grundlagen der Steuererklärung.
...weiter
TagesgeldrechnerEin Tagesgeldkonto ist flexibel und darüber hinaus auch noch gut verzinst. Ihres auch? Vergleichen Sie die Anbieter mit dem Tagesgeldrechner.
Tagesgeldvergleich