Lexikon

Glossar von A-Z

Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen
Während die ABB und auch das Bausparkassengesetz nur Verwendungsmöglichkeiten für das Bauspardarlehen kennen, kann das Bausparguthaben (nach Ablauf der Sperrfrist auch prämienunschädlich) für jeden beliebigen Zweck eingesetzt werden. Nicht selten wird ein Bausparvertrag nur zur Ausschöpfung der staatlichen Förderung abgeschlossen. Bausparkassen dürfen einem Bausparer ein Bauspardarlehen nur dann auslegen, wenn er einen wohnungswirtschaftlichen Verwendungszweck nachweisen kann. Die ABB enthalten eine allgemeine Auflistung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen, die grob in folgende Kategorien zusammengefasst werden können: Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum, Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung der o.a. Maßnahmen eingegangen worden sind oder die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstücken ruhen oder die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind. Der Katalog wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen ist sehr umfangreich und dehnbar und wird in Zweifelsfällen individuell überprüft. Eine wohnungswirtschaftliche Maßnahme kann z.B. der Einbau einer Küche sein, wenn diese fest in das Gebäude integriert wird (auch wenn es sich dabei um eine vom Bausparer nur gemietete Wohnung handelt). Handelt es sich um eine bewegliche Küche, liegt keine wohnungswirtschaftliche Verwendung vor.
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