Lexikon

Glossar von A-Z

Zweckbindung
Aufgrund der gesetzlichen Definition der Geschäftstätigkeit von Bausparkassen darf ein Bauspardarlehen nur für wohnungswirtschaftliche Zwecke verwendet werden. Des weiteren unterliegen vorübergehend nicht zuteilbare Beträge zum Schutze der Bausparer bestimmten Anlagevorschriften, d.h. die Bausparkassen können nicht beliebig über diese Mittel verfügen. So dürfen in nur begrenztem Umfang Vor- und Zwischenfinanzierungskredite aus diesen Mittel refinanziert werden.
3 A B C D E F G H I J K L M N O Ö O P Q R S T Ü U V W X Z 
Zeichnung
Zentraler Kreditausschuss, ZKA
Zerobond
Zielbewertungszahl
Zinsabschlag
Zinsänderungsrisiko
Zinsbindung
Zinseszins
Zinseszinseffekt
Zinsfestschreibung
Zugewinnausgleich
Zugewinngemeinschaft
Zukunftssicherungsleistungen
Zumutbare Belastung
Zusammenlegung
Zusammenveranlagung
Zusatzaktien
Zusatzbeitrag (Krankenkasse)
Zusatzkarte
Zuteilung
Zuteilungsannahme
Zuteilungsmasse
Zuteilungsphase
Zuteilungszeitpunkt
Zwangsgeld
Zweckbindung
Zwei-Konten-Modell
Zwischenfinanzierungskredit
Zwischengewinn
 
 
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