Ein Arbeitgeberdarlehen gem. R 31 Abs. 11 LStR liegt vor, wenn der
Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer über die Entgeltzahlung hinaus einen Betrag zur Verfügung stellt, der mit den normalen Bezügen nicht oder nicht sofort erreicht werden kann und zu dessen Erlangung auch sonst üblicherweise Kreditmittel in Anspruch genommen werden.
Meist sind diese
Darlehen zinslos bzw. zinsverbilligt und unterliegen bestimmten Steuervorteilen.
Damit das Arbeitgeberdarlehen nicht zu einem steuerpflichtigen
Arbeitslohn wird, muss das
Darlehen mit einem Effektivzinssatz von mindestens 5,5 % (ab 2004 5,0 %) verzinst werden. Ohne Bedeutung ist dabei wie lang die Laufzeit des Darlehens ist. Wird das
Darlehen zu einem niedrigeren Zinssatz überlassen, so entsteht aus dem Differenzbetrag (vereinbarte Zins ./. Mindestzins (5 %, ab 2004 5,0 %)) ein steuerpflichtiger Zinsvorteil. Zu beachten ist, dass der Zinsvorteil keiner Besteuerung unterliegt, wenn die (Rest-)schuld des Arbeitgeberdarlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 € beträgt. Der Zinsvorteil ist generell für jedes Arbeitgeberdarlehen getrennt zu ermitteln.