Unter Aufmerksamkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den
Arbeitnehmer zu verstehen, die durch betriebliche Interessen veranlasst sind und ihrem Wert nach Geschenken entsprechen, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner besonderen Bereicherung des Arbeitnehmers führen.
Steuerfrei bleiben Sachzuwendungen bis zu eine Wert von 40 €. Geldzuwendungen gehören hingegen zum
Arbeitslohn. Ausbildungsfreibetrag Entstehen einem Steuerpflichtigen tatsächliche Aufwendungen für die Berufsausbildung seines Kindes, kann er gem. § 33 a Abs. 2 EStG einen Ausbildungsfreibetrag vom Gesamtbetrag seiner
Einkünfte abziehen. Maximal kann der Steuerpflichtige einen
Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der
Einkünfte abziehen.