Gem. § 1 Abs. 4 EStG unterliegen natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und nicht nach den anderen Regelungen unbeschränkt steuerpflichtig sind, der beschränkten Einkommensteuerpflicht, sofern sie
Einkünfte i.S.d. § 49 EStG haben.
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