Lexikon

Glossar von A-Z

Festsetzungsfrist
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist dürfen Steuer- oder Vergütungsansprüche nicht mehr festgesetzt und bereits ergangene Bescheide nicht mehr berichtigt, aufgehoben oder geändert werden. Noch nicht festgesetzte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen. Steuern dürfen genauso wie die anderen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Entstehung des Anspruchs festgesetzt werden. Ist dieser Zeitraum verstrichen, tritt die so genannte Festsetzungsverjährung ein. Noch nicht festgesetzte Ansprüche erlöschen und können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Frist, nach deren Ablauf die Festsetzungsverjährung eintritt, wird als Festsetzungsfrist bezeichnet. Im Bereich der Verbrauchsteuern beträgt sie gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1 Jahr. Sie verlängert sich auf 10 Jahre, wenn Steuern hinterzogen, und auf 5 Jahre, wenn diese leichtfertig verkürzt wurden (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer oder der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO).
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