Lexikon

Glossar von A-Z

Kaufkraftausgleich
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst erhalten gem. §§ 7, 54 Bundesbesoldungsgesetz einen Kaufkraftausgleich, wenn sich ihr dienstlicher Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet befindet. Durch den Kaufkraftausgleich soll der Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft des Euro ausgeglichen werden. Der Kaufkraftausgleich im öffentlichen Dienst wird vom Bundesminister des Inneren im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem auswärtigen Amt festgesetzt. Dieser Kaufkraftausgleich ist gem. § 3 Nr. 64 Satz 1 EStG steuerfrei. Für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft kann ebenfalls ein Kaufkraftausgleich steuerfrei gezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen von seinem inländischen Arbeitgeber für einen begrenzten Zeitraum (mindestens 6 Monate) im Ausland eingesetzt wird und dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Nr. 64 EStG Satz 3). Eine Begrenzung der ausländischen Tätigkeit ist gegeben, wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers nach Beendigung der Tätigkeit vorgesehen ist. Es ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer tatsächlich zurückkehrt.
3 A B C D E F G H I J K L M N O Ö O P Q R S T Ü U V W X Z 
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