Lexikon

Glossar von A-Z

Opfergrenze
Opfergrenze bedeutet, dass Unterhaltsleistungen im Allgemeinen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden dürfen, als sie in einem angemessen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch die angemessenen Mittel für die Bestreitung des Lebensbedarfs für sich sowie gegebenenfalls für seine Ehefrau und seine Kinder verbleiben.
Die Opfergrenze beträgt 1 Prozent je volle 511 Euro des Nettoeinkommens, jedoch darf eine Obergrenze von 50 Prozent nicht überstiegen werden. Muss der Steuerpflichtige für seine Ehefrau und für Kinder finanziell aufkommen, so verringert sich die Opfergrenze um jeweils 5 Prozent je Kind zuzüglich um 5 Prozent für die Ehefrau.
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