Lexikon

Glossar von A-Z

Solidaritätszuschlag
Zur Finanzierung der Vollendung der Einheit Deutschlands wird ein Zuschlag zur Lohn-, Einkommen- und Körperschaftsteuer von allen Steuerpflichtigen erhoben. Dieser Zuschlag wird auf der Grundlage des Einkommens erhoben. Der Zuschlag, dem alle Einkommen linear ohne Ausnahme unterworfen werden, belastet alle Steuerzahler gleichmäßig entsprechend ihrer steuerlichen Leistungsfähigkeit. Bemessungsgrundlage bei der Einkommensteuer ist die für die Veranlagungszeiträume ab 1995 festgesetzte Einkommensteuer.
Bei der Körperschaftsteuer bemisst sich der Solidaritätszuschlag nach der für die Veranlagungszeiträume ab 1995 festgesetzte Körperschaftsteuer, vermindert um die anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer, wenn ein positiver Betrag verbleibt. Soweit für Veranlagungszeiträume ab 1995 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind, sind diese die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
Wird die Einkommensteuer im Steuerabzugsverfahren erhoben (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen), so ist die Bemessungsgrundlage der ab 1. Januar 1995 einbehaltene Steuerbetrag.
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer wird der bei Vorauszahlungen, Lohnsteuerabzug und Kapitalertragsteuerabzug aufgeschlagene Solidaritätszuschlag angerechnet.
Der Erhebungszeitraum ist nicht befristet. Der Solidaritätszuschlag beträgt derzeit 5,5 Prozent (vor 1998: 7,5 Prozent) der maßgebenden Bemessungsgrundlage.
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