Zu sonstigen Einkünften führen die folgenden in § 22 EStG genannten Einkunftsquellen:
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen wie Renten und dauernde Lasten, Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplitting (Ehegattenunterhalt), Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft, Einkünfte aus Leistungen und Abgeordnetenbezüge.