Lexikon

Glossar von A-Z

Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit dem Zweck, den Steuerpflichtigen und seine Angehörigen gegen allgemeine Lebensrisiken wie Tod, Unfall, Krankheit, Invalidität, Haftungsansprüche Dritter usw. abzusichern. Bei Arbeitnehmern werden diese Beiträge zunächst in einem pauschalierten Verfahren durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt. Höhere Aufwendungen können im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 d EStG bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer geltend gemacht werden. Die als Vorsorgeaufwendungen bezeichneten Beiträge zu Versicherungen und Bausparkassen sind abschließend im § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG geregelt und nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
Die Höchstbeträge, bis zu denen Vorsorgeaufwendungen abgezogen werden können, betragen 1.334 Euro für Alleinstehende und 2.668 Euro für Verheiratete. Für Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung wird ein zusätzlicher Höchstbetrag von 184 Euro für Steuerpflichtige gewährt, die nach dem 31. Dezember 1957 geboren sind. Zusätzlich zu diesen Höchstbeträgen können Versicherungsbeiträge jährlich bis zu 3.068/6.136 Euro (Alleinstehende/Verheiratete) abgezogen werden (so genannter Vorwegabzug). Der Vorwegabzug wird bei Steuerpflichtigen, die z. B. aufgrund ihrer Beschäftigung bei ihrer Alters-, Kranken- und Arbeitslosenvorsorge durch steuerfreie Leistungen Dritter entlastet werden, in einem pauschalierten Verfahren gekürzt. Die Aufwendungen, die über diese Höchstbeträge hinausgehen, können zur Hälfte, höchstens jedoch mit 667 Euro (bei Alleinstehenden)/1.334 Euro (bei Verheirateten) abgezogen werden.
Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, so wird für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn er keine Vorsorgeaufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Übersicht über die abziehbaren Versicherungsbeiträge:

- Arbeitslosenversicherung
- Befreiende Lebensversicherung, für die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- bzw. Versorgungseinrichtung der Berufsgruppe, allerdings nur insoweit, als sie den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers übersteigen
- Freiwillige Krankenversicherung
- Gesetzliche Rentenversicherungen (Angestelltenversicherung, Arbeiterrentenversicherung, Knappschaftsversicherung)
- Haftpflichtversicherung (Kfz und Private)
- Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Krankenhaustagegeld
- Krankentagegeldversicherung
- Pflegeversicherung
- Zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung für nach dem 31. Dezember 1957 geborene bis zu einem Höchstbetrag von 184 Euro
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