Lexikon

Glossar von A-Z

Dauernde Lasten
Als dauernde Lasten werden wiederkehrende Zahlungen des Steuerpflichtigen bezeichnet, die er in Geld oder in Sachwerten während eines Zeitraums von mindestens 10 Jahren zu leisten hat.
Werden dauernde Lasten aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung gezahlt, so sind sie als Sonderausgaben bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens abzugsfähig. Sie können aber auch als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie mit der Erzielung von Einkünften im Zusammenhang stehen. Der Empfänger hat die Leistungen sonstige Einkünfte zu versteuern.
Die Finanzverwaltung unterscheidet bei den Versorgungsleistungen zwischen der Übergabe von Gewerbebetrieben, Anteilen an Kapitalgesellschaften, Grundstücken usw., deren Erträge ausreichen, um die Leistungen zu erbringen, und der Übergabe von Vermögen, durch deren Erträge die Leistungen nicht vollständig abgedeckt werden.

Im zuerst genannten Fall sind die Versorgungsleistungen in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie abänderbar sind. Dies ist regelmäßig der Fall. Nur dann, wenn die Vertragsparteien die Abänderbarkeit der Versorgungsleistungen ausdrücklich ausgeschlossen haben, liegt eine Rente vor, die mit dem Ertragsanteil als Sonderausgabe zu berücksichtigen ist.

In dem anderen Fall, Versorgungsleistungen ohne ausreichende Erträge, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung regelmäßig nicht änderbare und daher nur mit dem Ertragsanteil als Sonderausgaben abziehbare Leibrenten anzunehmen. Fehlt es allerdings an einer Gleichmäßigkeit der Versorgungsleistungen, liegt eine dauernde Last vor.
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